Sabine Rennefanz hat am 25. August in einer Kolumne im SPIEGEL eine interessante Frage gestellt: Was passiert, wenn die AfD tatsächlich für verfassungswidrig erklärt wird? Ihre Antwort lautet sinngemäß, ein Verbot sei vielleicht juristisch gerechtfertigt, aber nur eine Notbremse, und die politischen Konflikte, aus denen die AfD ihre Kraft zieht, ließen sich nicht an Karlsruhe delegieren. Die Frage ist richtig. Mein Problem mit der Kolumne ist, dass sie Bedingungen eines Verbots wie Einwände dagegen behandelt. Im Juli habe ich geschrieben, dass beim AfD-Verbot die Angst regiert, die Angst vor dem unsicheren Ausgang, vor den Reaktionen, vor dem, was danach kommt. Das war und ist keine Rechtfertigung für das Zögern. Es ist aber ein Grund, den Tag danach vorzubereiten, Verbot plus eins, wie Planerinnen und Planer den ersten Tag nach dem Ereignis zählen. Wer ein Verbotsverfahren für überfällig hält, und dafür gibt es inzwischen mehr Gründe als je zuvor, muss ihn berücksichtigen, weil ein Verbot ohne Plan für seine Folgen genau die Legitimationskrise auslösen kann, vor der seine Gegnerinnen und Gegner warnen.
Zur Ausgangslage nur so viel: Morgen wählt Sachsen-Anhalt. Die letzten Umfragen sehen die AfD bei rund 40 Prozent, in Sitzen gerechnet knapp unter der absoluten Mehrheit. Wer die Risiken eines Verbots abwägt, muss deshalb auch das Risiko des Nichtstuns berücksichtigen. Rennefanz beschreibt ausführlich, was nach einem Verbot schiefgehen könnte. Zu kurz kommt, was geschehen kann, wenn eine möglicherweise verfassungswidrige Partei immer mächtiger wird. Eine Notbremse ist kein Ersatz für Politik. Aber dass sie den Zug nicht ans Ziel bringt, ist kein Argument dagegen, sie vor dem Aufprall zu ziehen.
Was also geschieht am Tag nach dem Urteil? Die Partei wird aufgelöst, ihr Vermögen kann eingezogen werden, Ersatzorganisationen sind verboten. Aber was passiert mit den Mandaten? Nach dem Bundeswahlgesetz verlieren die Abgeordneten ihr Mandat automatisch. In den Wahlkreisen, die sie direkt gewonnen haben, wird die Wahl wiederholt, ohne dass die Betroffenen antreten dürfen. Die über Landeslisten vergebenen Sitze dagegen bleiben leer, bis zum Ende der Wahlperiode. Für den Bundestag hieße das: Von 152 AfD-Abgeordneten sind 42 in Wahlkreisen gewählt, dort würde neu gewählt. Die übrigen 110 Sitze blieben unbesetzt, mehr als ein Sechstel des Parlaments, und die 20,8 Prozent der Zweitstimmen, auf denen diese Stärke beruhte, fänden in seiner Zusammensetzung für Jahre keine Entsprechung mehr. Ob Union und SPD damit an eine Zweidrittelmehrheit heranreichen, wie Rennefanz mit dem Rechtsphilosophen Uwe Volkmann schreibt, hängt zum einen vom Ausgang der 42 Wiederholungswahlen ab, zum anderen davon, ob die leeren Sitze bei der gesetzlichen Mitgliederzahl von 630 mitzählen. Der Staatsrechtler Markus Thiel verweist auf die Kommentarliteratur, wonach diese Zahl nicht starr ist und auf 520 sinken würde. Verfassungsgerichtlich geklärt ist das nicht. Bei 520 Sitzen hätten Union und SPD 328, die Zweidrittelmehrheit läge bei 347. Sie hinge also daran, dass die Union den Großteil der 42 ostdeutschen Wahlkreise gewinnt.
In Sachsen-Anhalt gilt eine andere Regel, und sie ist nicht besser, sondern nur anders schlecht. Das Landeswahlgesetz kennt bei einem Parteiverbot weder Wiederholungswahlen noch leere Bänke. In den Wahlkreisen rückt die Person nach, die hinter der ausgeschiedenen Abgeordneten oder dem ausgeschiedenen Abgeordneten die meisten Erststimmen hatte, also in aller Regel die Kandidatin oder der Kandidat der CDU. Und die Listensitze werden neu verrechnet, als hätte es die Stimmen für die verbotene Partei nie gegeben, sie gehen an die übrigen Parteien. Ein Landtag, in dem 40 Prozent der Wählerinnen und Wähler für die AfD gestimmt haben, wäre am Tag nach dem Urteil vollständig mit Abgeordneten besetzt, die von den anderen 60 Prozent gewählt wurden, ohne dass irgendjemand noch einmal gefragt worden wäre. Der Bund lässt die Sitze leer, das Land verteilt sie. Beides hat ein Legitimationsproblem, egal wie herum man es dreht.
Und jetzt kommen wir zu einem kleinen Problem: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2002 entschieden, dass ein automatischer Mandatsverlust allein wegen der Parteizugehörigkeit das Recht auf freie Wahlen verletzt, wenn kein persönliches Fehlverhalten festgestellt wird, und hat diese Linie 2016 bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat im NPD-Urteil von 2017 angedeutet, dass der Mandatsverlust nicht mehr zwingend aus dem Grundgesetz folgt. Die Staatsrechtler Till Patrik Holterhus und Caspar Brockhaus Weitz sehen deshalb einen Widerspruch zwischen den deutschen Wahlgesetzen und den Verpflichtungen aus der Menschenrechtskonvention und raten, die Gesetze vor einem Verfahren zu ändern. Ich würde sagen: spätestens während des Verfahrens, aber keinesfalls als Vorbedingung für den Antrag.
Man kann darüber streiten, ob eine Einzelfallprüfung von mehreren hundert Abgeordneten praktikabel ist. Aber der Streit zeigt vor allem eines: Der Mandatsverlust ist einfaches Gesetz, nicht Verfassung. Die Folgen des Mandatsverlusts können neu geregelt werden, und sie sollten schnellstmöglich neu geregelt werden, bevor ein Urteil fällt. Dafür dürfte nach der Antragstellung Zeit bleiben, das zweite NPD-Verfahren hat gut drei Jahre gedauert. Die sauberste Lösung ist weder der leere Listenplatz noch das Nachrücken der Zweitplatzierten noch die Einzelfallprüfung, sondern die Neuwahl. Thiel sagt es in einem Satz: Beim Verbot einer Partei mit so vielen Mandaten käme man um Neuwahlen nicht herum. Wer ein Parlament um ein Sechstel oder um mehr als ein Drittel seiner gewählten Mitglieder verändert, muss die Wählerinnen und Wähler neu befragen. Auf Landesebene erlauben die Verfassungen eine Selbstauflösung, in Sachsen-Anhalt nach der Landesverfassung. Auf Bundesebene führt der Weg nach geltendem Recht nur über die Vertrauensfrage, also über den Kanzler. Eine verbindliche Neuwahlregel, die nicht von seinem Willen abhängt, bräuchte eine Grundgesetzänderung, weil Artikel 39 die Wahlperiode festschreibt. Keine unüberwindbare Hürde: Die Zweidrittelmehrheit im Bundestag haben Union, SPD, Grüne und Linke heute, mit der AfD im Parlament. Die im Bundesrat hängt davon ab, ob die Landesregierungen mitziehen, und genau das gehört in die Verhandlungen, die parallel zum Verfahren geführt werden müssen. Eine Neuwahlregel würde den Menschen, die die AfD gewählt haben, genau das lassen, was ein Parteiverbot ihnen nicht nehmen darf: die Stimme. Und sie würde dem Vorwurf, die anderen Parteien wollten sich die Sitze der Verbotenen unter sich aufteilen, den Boden entziehen. In Sachsen-Anhalt wäre dieser Vorwurf nach geltendem Recht nicht einmal falsch. Dass keine der antragsberechtigten Institutionen bisher einen solchen Vorschlag gemacht hat, sagt viel darüber, wie ernst die Frage nach dem Tag danach genommen wird.
Und der Vollzug? Rennefanz zitiert den Politologen Wolfgang Merkel mit der Frage, was das für Szenen gäbe. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Rund um das KPD-Verbot von 1956 gab es zwischen 1953 und 1968 etwa 125.000 Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und Sympathisanten, mehrere Tausend Menschen wurden rechtskräftig verurteilt, oft wegen Kontakten, die heute niemand mehr für strafwürdig hielte, der Verdacht allein reichte für Kündigungen. Das Verbot einer Partei verwandelte sich in eine jahrelange Gesinnungsverfolgung, die dem Rechtsstaat mehr geschadet hat als die Partei, die er verbieten wollte. Die Lehre daraus ist nicht der Verzicht auf ein Verbot, sondern die Begrenzung seines Vollzugs, bevor er beginnt. Ein Parteiverbot trifft Strukturen, Vermögen und Mandate. Es trifft nicht die Meinung von mehr als 70.000 Mitgliedern, so viele zählt die Partei nach eigenen Angaben, und nicht die von Millionen Wählerinnen und Wählern. Rennefanz schreibt selbst, es müsse klar werden, dass eine Partei bekämpft wird, weil sie undemokratisch ist, und nicht ihre Wähler. Vollkommen richtig, nur bleibt das bei ihr eine Sorge, es müsste eine Bedingung sein. Das Verbot von Ersatzorganisationen richtet sich gegen den Versuch, dieselbe Partei unter neuem Namen fortzuführen, nicht gegen Menschen, die eine restriktive Migrationspolitik wollen und dafür eine verfassungstreue Partei gründen. Wer einen Verbotsantrag stellt, sollte diese Grenze öffentlich benennen.
Bleibt die Frage nach den Wählerinnen und Wählern. Rennefanz stützt sich auf die Soziologin Céline Teney, die die AfD-Wählerschaft in drei Gruppen teilt, und liest daraus, der weitaus größere Teil bestehe nicht aus Rechtsextremen. Das mag stimmen, ist aber nicht unbedingt beruhigend: Die zwei Drittel, die Teney konservative Hardliner nennt, teilen den Kern des AfD-Programms, eine ausgeprägte Ablehnung von Zuwanderung und starke Anpassungsforderungen an Minderheiten, nur ohne dessen autoritäre Spitze. Dann führt die Kolumne die Repräsentationslücke ein, die der Ökonom Laurenz Günther nachgewiesen hat: Bei Migration und anderen gesellschaftspolitischen Fragen sind Abgeordnete in 27 europäischen Ländern deutlich liberaler als die Bevölkerung. Auch das ist richtig. Nur folgt daraus nicht, dass demokratische Parteien die Lücke schließen müssten, indem sie nach rechts rücken. Eine breit angelegte vergleichende Untersuchung von Werner Krause, Denis Cohen und Tarik Abou-Chadi findet keinen Beleg dafür, dass die Übernahme rechtspopulistischer Positionen deren Parteien schwächt, eher treibt sie ihnen Stimmen zu. Rennefanz selbst schreibt, dass das Dilemma zwischen dieser Nachfrage und den Koalitionszwängen die Union zu zerstören droht. Ihr Schlussgedanke, vielleicht brauche es eine neue, rechtspopulistische, aber verfassungstreue Partei aus dem Osten, kann ich nur als Seufzer interpretieren und nicht als Vorschlag.
Die Repräsentationslücke schließt sich nicht durch Nachahmung. Sie schließt sich, wenn Migrationspolitik rechtsstaatlich, konsequent und mit funktionierenden Verfahren betrieben wird, ohne völkische Ausgrenzung zu übernehmen, und wenn die Probleme gelöst werden, aus denen die Enttäuschung entsteht: Dörfer ohne Arzt und Laden, überforderte Verwaltungen, Regionen, deren Industrie unter Druck steht. Das ist keine Frage der Kommunikation, sondern der Lieferung. Ein Parteiverbot ändert daran nichts, aber es behauptet auch nicht, das zu tun. Es entfernt eine Organisation, die diese Enttäuschung in einen Angriff auf die Verfassungsordnung übersetzt. Die Frage nach dem Tag danach spricht also nicht gegen ein Verbotsverfahren. Sie spricht dafür, es richtig vorzubereiten: mit einer Neuwahlregel, die Parlamente weder jahrelang mit leeren Bänken noch mit nachgerückten Zweitplatzierten weiterregieren lässt, mit einer klaren Grenze für den Vollzug, die Strukturen trifft und Menschen in Ruhe lässt, und mit einem politischen Programm für die Probleme, die nach dem Verschwinden der AfD unverändert da sind.
Nichts davon ist ein Grund zu warten. Deshalb stehen wir am 20. September um 14 Uhr mit einem Bündnis aus dem ganzen Rhein-Erft-Kreis auf dem Marktplatz in Lechenich und fordern, dass der Antrag gestellt wird. Wer den Tag danach für wichtig hält, ist dort richtig, denn vorbereiten lässt sich nur, was auch beschlossen wird.
Das Verbot ist die Notbremse. Wer sie zieht, muss wissen, wie der Zug danach weiterfährt. Wer sie aus Angst vor dem Ruck nicht zieht, hat sich für den Aufprall entschieden.
Quellen
- https://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-verbot-gerichte-koennen-die-partei-stoppen-aber-nicht-deren-waehler-kolumne-a-1b58e597-fa69-4dd5-8749-72e46c3b2946
- https://dawum.de/Sachsen-Anhalt/
- https://www.law-school.de/news-artikel/felix-hanschmann-afd-verbot-rechtlich-moeglich
- https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__46.html
- https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw11-bundeswahlausschuss-1056272
- https://rsw.beck.de/zeitschriften/nvwz/startseite/2025/07/25/wenn-die-afd-verboten-w%C3%BCrde—um-neuwahlen-k%C3%A4men-wir-nicht-herum
- https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Rechtsgrundlagen/Gesetze_8.WP/2021_Wahlgesetz_LWG.pdf
- https://verfassungsblog.de/parteiverbot-gleich-mandatsverlust/
- https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/580520/verbot-der-kpd-1956/
- https://www.fu-berlin.de/presse/informationen/fup/2026/fup_26_082-afd-waehlerschaft-typen/index.html
- https://www.ipg-journal.de/rubriken/demokratie-und-gesellschaft/artikel/linke-luecke-8140/
- https://www.cambridge.org/core/journals/political-science-research-and-methods/article/does-accommodation-work-mainstream-party-strategies-and-the-success-of-radical-right-parties/5C3476FCD26B188C7399ADD920D71770
Eigene Verweise